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Statuten Club Ibérico de la Raza Perro Lobo Checoslovaco (CIRPLC)

 

KAPITEL I

Allgemeine Disposition

 

Artikel 1: Stückelung

Unter dem Namen CLUB IBÉRICO DE LA RAZA PERRO LOBO CHECOSLOVACO und als Abkürzung CIRPLC wird am 22. März eine Vereinigung nach dem Organgesetz 1/2002 gegründet, die das Vereinigungsrecht und ergänzende Normen mit Rechtspersönlichkeit und voller Kapazität regelt zu handeln, ohne Gewinnmotiv.

 

Für alles, was in diesen Statuten nicht vorgesehen ist, gelten das vorgenannte Organgesetz 1/2002 vom 22. März und die ergänzenden Entwicklungsbestimmungen.

(Die Stückelung muss die Anforderungen und Grenzwerte einhalten, die in Artikel 8 des LO 1/2002 und in den Artikeln 22 und 23 der Bestimmungen des Nationalen Registers der Verbände, genehmigt durch RD 949/2015, vom 23. Oktober vorgesehen sind.)

 

Artikel 2: Dauer

 

Dieser Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.

 

Artikel 3: Sitz der Gesellschaft

 

Calle Empedrado Nr. 66-1º Pontedeume A Coruña CP: 15600, wobei der Aktionsbereich das gesamte Staatsgebiet umfasst.

 

Artikel 4: Assoziatives Ende

 

Der Zweck des Vereins ist es, die Leitung der Zucht des tschechoslowakischen Wolfshundes in Spanien zu übernehmen und sich um die ständige Verbesserung der Rasse sowohl hinsichtlich des Nutzens als auch der Morphologie, ihrer Verbreitung und der Organisation aller Arten von Wettbewerbsveranstaltungen zu kümmern oder nicht die Entwicklung der Rasse und ihre Verbreitung in der Gesellschaft im Allgemeinen sowie die Hilfe und Anleitung, die für die Errichtung neuer Brütereien erforderlich sind.

 

Es wird auch die Vertretung und Verteidigung aller Clubmitglieder übernehmen.

 

Artikel 5: Mittel

 

Zur Erfüllung dieser Zwecke werden die folgenden Aktivitäten mit allen Mitteln durchgeführt, die der Verwaltungsrat im Rahmen der Bestimmungen der Royal Canine Society of Spain und mit der im jährlichen Ausgabenbudget festgelegten Grenze für erforderlich hält.

Insbesondere beabsichtigt der Club, zur Angabe und nicht zur Einschränkung die folgenden Mittel einzusetzen:

 

1 ° Die Veröffentlichung des von der FCI genehmigten offiziellen Rassestandards

2. Veröffentlichen Sie technische Artikel, Dokumentationen, Ratschläge usw. in Form von Artikeln, die im Club-Newsletter, in Hundemagazinen oder in speziell herausgegebenen Broschüren erscheinen. Auch die direkte Antwort auf bestimmte Fragen, die von den Partnern eingereicht werden können.

 

3. Organisieren Sie Auswahltests für Schönheit, Charakter und Nützlichkeit, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen speziellen Clubs, die der Royal Canine Society of Spain oder anderen ähnlichen Organisationen aus anderen von der FCI anerkannten Ländern angeschlossen sind, und führen Sie Aufzeichnungen über die empfohlenen Themen vom Club und den Elite-Spielern, ausgewählt durch Vorschriften, deren Programm von der Zuchtkommission festgelegt wird.

 

4. Die Ausbildung kompetenter Richter, die von der Royal Canine Society of Spain gemäß den Bestimmungen der Richter ermächtigt werden.

 

5. Organisation von Sonderausstellungen der Rasse auf besondere Weise oder im Rahmen nationaler oder internationaler Hundeausstellungen in Spanien, immer unter der Leitung der Royal Canine Society of Spain.

 

6 ° Erstellen Sie Sonderpreise, Zuchtpreise und Ehrenpreise, mit denen die besten Themen belohnt werden, die die Partner bei den verschiedenen Veranstaltungen, die gemäß den Bestimmungen der Royal Canine Society of Spain und der ihr angeschlossenen Regionalgesellschaften organisiert werden, präsentieren in den Club Specials.

 

7. Beratung der Fans in allen Fragen rund um Registrierung, Importe, Teilnahme an Ausstellungen in Spanien und im Ausland usw. sowie Pflege der Arbeitsbeziehungen zu Rennclubs aus anderen Ländern, insbesondere zu den Ländern von Herkunft der Rasse (Tschechische Republik und Slowakei).

 

8. Beurteilung der Echtheit der von den Mitgliedern vorgelegten Geburtsregistrierungen durch Kontrolle der Herkunft der Eltern, der Kreuzungen und der nachfolgenden Würfe, sowohl im Interesse der Reinheit der Rasse als auch als Garantie in Bezug auf die zukünftigen Besitzer der Welpen, die auch die Verwaltung und Kontrolle der Würfe der Züchter des Clubs leiten.

 

9. Die Anerkennung des LOE als offizielles Ursprungsbuch in Spanien und der von der FCI anerkannten offiziellen Bücher

 

10º Das Unternehmen hält sich an die Statuten und Vorschriften der RSCE und dass nur Hunde der Rasse oder Rassen, die Gegenstand seiner Tätigkeit sind und im spanischen Ursprungsbuch (LOE) oder im Register der Hunderassen (RRC) eingetragen sind, an seinen Tätigkeiten teilnehmen. der Royal Canine Society of Spain oder in Ursprungsbüchern von von der FCI anerkannten Vereinen, wenn ihre Aussteller ausländische Eigentümer waren, die der Registrierungskopie des Originalstammbaums auf beiden Seiten beiliegen müssen.

 

11 ° Die Benennung von Regionaldelegierten, die berufen sind, den Club an einem bestimmten Ort zu vertreten, und schließlich die Schaffung von Regionalsektionen, sofern die Anzahl der Mitglieder dies erfordert.

 

12 ° Veröffentlichen Sie gemäß den Haushaltsmöglichkeiten des Clubs ein regelmäßiges Bulletin, das sich mit allen Themen befasst, die eine bessere Kenntnis und Wertschätzung der Rasse ermöglichen, und gleichzeitig als Bindeglied zwischen allen Fans, Besitzern und Züchtern dient.

 

13º Arbeiten Sie mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen zusammen, zu deren Aktivitäten auch die Arbeit mit Gebrauchshunden gehört, um ihre Ziele zu erreichen. Einschließlich der Unterzeichnung von Vereinbarungen, deren Zweck darin besteht, den tschechoslowakischen Wolfshund im weitesten Sinne als Gebrauchshund einzusetzen, wie z. B.: Such- und Rettungshundetätigkeiten, Assistenzhund für Behinderte usw. und im Allgemeinen alle, die der Entwicklung der Rasse als Gebrauchshund für die Gesellschaft förderlich sind.

KAPITEL II

GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 6. Art und Zusammensetzung.

 

Die Generalversammlung ist das oberste Leitungsgremium des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Mit den Rechten und Pflichten, die in unseren Internal Regime Regulations (RRI von nun an) festgelegt sind.

 

Artikel 7. Sitzungen.

 

Die Sitzungen der Generalversammlung werden ordentlich und außerordentlich sein. Die ordentliche Veranstaltung findet einmal im Jahr innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende statt. Die außerordentlichen werden abgehalten, wenn die Umstände dies nach dem Urteil des Präsidenten empfehlen, wenn der Verwaltungsrat zustimmt oder wenn ein Zehntel der Mitarbeiter dies schriftlich vorschlägt. Die Sitzungen der Generalversammlung können persönlich oder elektronisch stattfinden, wobei stets die maximale Teilnahme der Mitglieder gewährleistet ist.

 

Artikel 8. Anrufe.

 

Die Einberufung der Generalversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung sowie der Tagesordnung unter besonderer Angabe der zu erörternden Angelegenheiten. Zwischen der Ladung und dem Tag, an dem die Versammlung bei der ersten Ladung abgehalten wird, müssen mindestens fünfzehn Tage vergehen, und das Datum und die Uhrzeit, zu der die Versammlung bei der zweiten Ladung zusammentritt, können ebenfalls angegeben werden, ohne zwischen eins und Ein anderer kann weniger als eine Stunde vermitteln. Wenn die Versammlung auf elektronischem Wege stattfindet, wird eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um eine maximale Teilnahme der Mitglieder zu gewährleisten.

 

Artikel 9. Annahme von Vereinbarungen.

 

Die ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen werden beim ersten Aufruf gültig gebildet, wenn ein Drittel der mit dem Stimmrecht verbundenen Personen daran teilnimmt, und beim zweiten Aufruf, unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder.

 

Die Vereinbarungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Personen getroffen, wenn die Ja-Stimmen die negativen Stimmen überschreiten und die Null-, Leer- oder Stimmenthaltungen für diese Zwecke nicht berechenbar sind.

 

Eine qualifizierte Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Personen ist erforderlich, was sich ergibt, wenn die Ja-Stimmen die Hälfte davon überschreiten, für:

 

a) Auflösung des Unternehmens.

b) Änderung der Satzung, einschließlich Änderung des Sitzes.

c) Veräußerung oder Veräußerung von Vermögenswerten des Anlagevermögens.

 

Artikel 10. Befugnisse.

 

Die Befugnisse der Generalversammlung sind:

 

a) Genehmigung der Geschäftsführung des Verwaltungsrates.

b) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses.

c) Wählen Sie die Mitglieder des Verwaltungsrates.

d) Legen Sie ordentliche oder außerordentliche Gebühren fest.

e) Genehmigung der Auflösung des Vereins.

f) Ändern Sie die Statuten, einschließlich der Änderung des Sitzes.

g) Veräußerung oder Veräußerung der Vermögenswerte.

KAPITEL III

DER AUFSICHTSRAT

Artikel 11. Zusammensetzung.

 

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet und vertreten, der notwendigerweise aus einem Präsidenten, einem Sekretär und dem Schatzmeister besteht.

 

Der Vizepräsident und die bestimmten Mitglieder können ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates sein.

 

(Nur Mitglieder mit Wohnsitz in Spanien dürfen Teil des Verwaltungsrates sein, sofern sie volljährig sind, die Bürgerrechte in vollem Umfang nutzen und nicht an Inkompatibilitätsgründen beteiligt sind, die in der geltenden Gesetzgebung festgelegt sind. Gleiche Anforderungen, mit Ausnahme der Bedingung des Partners muss die natürlichen Personen sammeln, die im Namen der Positionen handeln, die juristische Personen sind)

 

Alle Positionen, aus denen sich der Verwaltungsrat zusammensetzt, sind frei. Diese werden von der Generalversammlung benannt und widerrufen und ihr Mandat hat eine Dauer von 4 Jahren. Sie können sich so oft zur Wiederwahl stellen, wie sie es für angemessen halten. Um im Verwaltungsrat erscheinen zu können, müssen 5 Jahre als Partner (ununterbrochen) sein.

Artikel 12. Präsident.

 

Der Präsident hat folgende Befugnisse: Vertretung des Vereins vor allen Arten von öffentlichen oder privaten Organisationen; die Sitzungen der Generalversammlung und des Verwaltungsrates einberufen, den Vorsitz führen und vertagen sowie die Beratungen des einen und des anderen leiten; Zahlungen bestellen und mit Ihren Unterschriften, Protokollen und Korrespondenz autorisieren; dringende Maßnahmen ergreifen, die die ordnungsgemäße Führung des Vereins oder die Entwicklung seiner Aktivitäten erforderlich oder zweckmäßig macht, unbeschadet einer späteren Berichterstattung an den Verwaltungsrat.

 

Artikel 13. Vizepräsident / a.

 

Der Vizepräsident ersetzt den Präsidenten in seiner Abwesenheit, motiviert durch Krankheit oder einen anderen Grund, und hat die gleichen Befugnisse.

Artikel 14. Sekretär.

 

Der Sekretär wird für die rein administrative Arbeit des Vereins verantwortlich sein, Bescheinigungen ausstellen, die gesetzlich festgelegten Bücher des Vereins und die Akte der Mitarbeiter führen und die Dokumentation des Unternehmens aufbewahren und die Mitteilungen weiterleiten Ernennung von Verwaltungsräten und anderen sozialen Vereinbarungen, die bei den entsprechenden Registern registriert werden können, sowie Erfüllung von Dokumentationspflichten in den rechtlich entsprechenden Bedingungen.

 

Artikel 15. Schatzmeister.

 

Der Schatzmeister sammelt und bewacht die der Vereinigung gehörenden Gelder und hält sich an die vom Präsidenten erlassenen Zahlungsanweisungen.

 

Artikel 16. Mitglieder.

 

Die Mitglieder haben ihre eigenen Aufgaben als Mitglieder des Verwaltungsrates sowie diejenigen, die sich aus den Delegationen oder Arbeitsaufträgen ergeben, die der Verwaltungsrat ihnen selbst anvertraut.

 

Artikel 17. Regime der Opfer und Substitutionen.

 

Mitglieder können aufgrund eines freiwilligen Rücktritts, der dem Verwaltungsrat schriftlich mitgeteilt wurde, und wegen Verstoßes gegen die ihnen anvertrauten Verpflichtungen zurücktreten. Aus diesen Gründen entstehende Stellen werden von den anderen Mitgliedern vorläufig bis zur endgültigen Wahl durch die zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung besetzt.

 

Sie können sich auch aufgrund des Ablaufs des Mandats zurückziehen. In diesem Fall behalten sie ihre Positionen bis zur Annahme derjenigen, die sie ersetzen.

KAPITEL IV

PARTNER / AS

 

Artikel 18. Anforderungen.

 

Personen mit Handlungsfähigkeit, die ein Interesse an der Entwicklung der Ziele des Vereins haben, können dem Verein angehören.

 

Artikel 19. Klassen.

 

Innerhalb des Vereins wird es folgende Klassen von Partnern geben:

 

a) Förderer oder Gründer, die an der Satzung des Vereins beteiligt sind.

b) Nummer, die nach der Gründung des Vereins eingetragen wird.

c) Zu Ehren haben diejenigen, die aufgrund ihres Prestiges oder weil sie in relevanter Weise zur Würde und Entwicklung des Vereins oder zur guten Entwicklung der Rasse beigetragen haben, Anspruch auf eine solche Auszeichnung. Die Ernennung der Ehrenmitglieder entspricht dem Verwaltungsrat.

Artikel 20. Rücktritt.

 

Mitglieder werden aus einem der folgenden Gründe zurücktreten:

 

a) Durch freiwilligen Rücktritt, schriftlich an den Verwaltungsrat mitgeteilt.

b) Bei Verletzung finanzieller Verpflichtungen, wenn die Jahresgebühr nicht eingehalten wird.

 

Artikel 21. Rechte.

 

Die Gründungs- und Nummernpartner haben folgende Rechte:

 

a) Nehmen Sie an allen Aktivitäten teil, die der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke organisiert.

b) Genießen Sie alle Vorteile und Nutzen, die der Verein erhalten kann.

c) Nehmen Sie mit Stimme und Stimme an den Versammlungen teil.

d) Wähler sein und für Führungspositionen in Frage kommen.

e) Informationen über die von den Verbandsgremien getroffenen Vereinbarungen erhalten.

f) Machen Sie den Mitgliedern des Verwaltungsrates Vorschläge, um die Zwecke des Vereins besser zu erfüllen.

 

Artikel 22. Pflichten.

 

Die Gründungs- und Nummernpartner haben folgende Verpflichtungen:

 

a) Befolgen Sie diese Statuten und die gültigen Vereinbarungen der Versammlungen und des Verwaltungsrates.

b) Zahlen Sie die festgesetzten Gebühren.

c) gegebenenfalls die Verpflichtungen erfüllen, die mit der Position verbunden sind, die sie einnehmen.

Artikel 23. Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder.

 

Ehrenmitglieder haben die gleichen Verpflichtungen wie die Gründer und die Anzahl, mit Ausnahme der in Abschnitt b) des vorherigen Artikels angegebenen.

Ebenso haben sie die gleichen Rechte mit Ausnahme der in Artikel 23 Abschnitte c) und d) aufgeführten Rechte, da sie ohne Stimmrecht an den Versammlungen teilnehmen können.

 

KAPITEL V.

WIRTSCHAFTLICHES REGIME

 

Artikel 24. Wirtschaftliche Ressourcen.

 

Die für die Entwicklung der Ziele und Aktivitäten des Vereins vorgesehenen wirtschaftlichen Ressourcen sind folgende:

 

  1. Regelmäßige oder außerordentliche Mitgliedsbeiträge.

  2. Subventionen, Vermächtnisse oder Erbschaften, die rechtmäßig von Mitarbeitern oder Dritten erhalten werden können.

  3. Jede andere rechtliche Ressource.

 

Artikel 25. Erbe.

 

Das anfängliche Erbe des Vereins beträgt 150 Euro. (25 EUROS FÜR JEDES GRÜNDUNGSMITGLIED)

Artikel 26. Dauer der Übung.

 

Die assoziative und wirtschaftliche Übung findet jährlich statt und wird am 1. Januar eines jeden Jahres abgeschlossen.

KAPITEL VI

AUFLÖSUNG

Artikel 27. Auflösung.

 

Der Verein wird freiwillig aufgelöst, wenn dies von der zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 dieser Satzung vereinbart wurde.

 

Artikel 28. Liquidation und Bestimmungsort des Restbetrags.

 

Im Falle einer Auflösung wird eine Liquidationskommission ernannt. Sobald die Schulden getilgt sind, wird der Flüssigkeitsüberschuss gegebenenfalls für Zwecke verwendet, die den gemeinnützigen Charakter des Vereins nicht verzerren.

 

In Pontedeume am 28. Mai 2019

 

DILIGENZ: um festzuhalten, dass diese Statuten die auf der Generalversammlung vom 28.05.2019 vereinbarten Änderungen enthalten

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